18. Jänner 2013 | 09:55 Uhr
Schneechaos
Wann habe ich Anrecht auf schneefrei?
Verspätung oder Fehlen wegen Schneechaos ist kein Entlassungsgrund.
Wer wegen Schneechaos und Verkehrsbehinderungen den Weg zur Arbeit nicht schafft oder zu spät kommt darf nicht entlassen werden. Bei außergewöhnlich starken Schneefällen haben die Beschäftigten oft keine Chance, zur Arbeit zu gelangen. Eine Entlassung wegen Verspätung oder Fernbleiben, das durch das Winterwetter verursacht wurde, ist unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen, so die Arbeiterkammer (AK).
Hauseigentümer müssen Schnee räumen!
Arbeitnehmer haben aber auch Pflichten
Doch auch Arbeitnehmer treffen bei Wetterkapriolen Pflichten: Voraussetzung ist, dass sich der Beschäftigte bemüht hat, trotz Wetterchaos bei der Arbeit zu erscheinen, etwa durch früheres Abfahren oder das Anlegen von Schneeketten. Auch eine längere Wartezeit auf Zug, Bus oder Straßenbahn ist einzurechnen. Arbeitnehmer sind also verpflichtet, "alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen" zu treffen, um trotz der ungünstigen Verhältnisse pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. So kann es für einen gesunden Beschäftigten zumutbar sein, einige Kilometer zu Fuß zur Arbeit zu gehen, wenn die Benutzung der Verkehrsmittel nicht möglich ist, erläutert die AK.
Arbeitgeber muss informiert werden
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber - nach Möglichkeit - sofort informiert werden, wenn man es nicht rechtzeitig zur Arbeit schafft. "Dann muss der Arbeitgeber in den meisten Fällen das Entgelt bezahlen, auch wenn die Beschäftigten nicht am Arbeitsplatz sein konnten", sagt AK-Arbeitsrechtsexperte Günter Köstelbauer. Es muss auch kein Urlaubstag genommen werden, wenn durch Ausfälle oder Behinderungen das Erscheinen am Arbeitsplatz nicht möglich ist.
Unterschiedliche Regelungen
Der Entgeltanspruch für Angestellte und Arbeiter ist unterschiedlich geregelt: Für Angestellte ist im Angestelltengesetz zwingend festgelegt, dass Anspruch auf Entgelt besteht, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um rechtzeitig in die Arbeit zu kommen. Arbeiter haben dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.